ADR
ADR ist die Kurzform von dem „Accord eurpéen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route.“
(Auf deutsch) = „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.“
Das ADR ist die Internationale Vorschrift und gilt in 49 Staaten der Erde. Das ADR wird regelmäßig alle 2 Jahre überarbeitet und den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen angepasst. Jedes Land muss das ADR in seinen nationalen Vorschriften umsetzen und kann das ADR im eigenen Hoheitsgebiet mit nationalen Vorschriften ergänzen oder Abweichungen vom ADR festlegen. Andere Verkehrsträger haben andere Vorschriften z.B. RID (Schiene), ADN (Binnenschifffahrt), IMDG (Seeschifffahrt) oder IATA (Luftfahrt).
In Deutschland gilt für die Beförderung von Gefahrgut die „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)“
Im ADR besteht eine Beförderungseinheit aus einem Kraftfahrzeug mit Ladefläche oder aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger! Eine Sattelzugmaschine ist genau wie ein Anhänger ohne Zugfahrzug keine Beförderungseinheit.
Eine Beförderungseinheit ist Vorne und Hinten mit einer „Orangefarbene Tafel“(nachfolgend kurz als Tafel bezeichnet) zu kennzeichnen.
Orangefarbene Tafel:
· 40 x 30 cm mit einem schwarzen Rand von 15 mm
· 30 x 12 cm mit einem schwarzen Rand von 10 mm
· Große Tafel mit Nummern (oben Gefahrnummer, unten Stoffnummer)
Anbringung immer Senkrecht zur Fahrbahn und die Anbringung muss einem Brand von min. 15 Minuten standhalten. Die lange Seite der Tafel muss immer Oben und Unten sein, Befestigungen mit Bindfäden oder Plastikbändern oder die schmale Seite nach Oben und Unten sind nicht zulässig!
(Wichtig!! Die kleine Tafel darf nur verwendet werden wenn die große Tafel aus Platzgründen nicht montiert werden kann. Das ist der Fall, wenn eine große Tafel die Funktions- und Betriebssicherheit behindert oder gefährdet!)
Großzettel:
· Maße 25 x 25 cm
· Auf der Spitze stehendes Quadrat
· Anbringung immer in Reihenfolge (Rechts nach Links oder Oben nach Unten) gem. der Hauptgefahr und Nebengefahr.
So weit das Grundsätzliche!
Kennzeichnung von Fahrzeugen zum Transport von Explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1 gem. ADR)
Die Klasse 1 hat es in sich.
Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:
a. Explosive Stoffe: feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.
b. Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
c. Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten.
d. Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
Wer Gefahrgut der Klasse 1 fährt braucht neben der üblichen ADR Schulung in der Regel eine weitere Schulung. Beim Transport ist eine Beförderungseinheit Grundsätzlich mit der neutralen „Tafel“ Vorne und Hinten zu kennzeichnen. An den Transporteinheiten sind außerdem die Placards seitlich und hinten anzubringen, bei Wechselbehälter an allen 4 Seiten. Befindet sich das Gefahrgut auf einem Anhänger, so wird nur der Anhänger mit den Placards versehen. Das Zugfahrzeug bekommt in diesem Fall keine Placards. Auf den Transporteinheiten besteht ein generelles Zusammenladeverbot mit Gefahrgut anderer Klassen und/oder Verträglichkeitsgruppen. Bei der Klasse 1 gibt es keine Freimengen, das bedeutet sobald auch nur ein Versandstück verladen ist muss die Beförderungseinheit gekennzeichnet werden. Die Klasse 1 ist in mehreren Unterklassen gegliedert.
Klasse 1.1
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind!
Klasse 1.2
Stoffe und Gegenstände, die Splitter- und Sprengwirkung haben!
Klasse 1.3
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und eine geringe Rückwirkung oder geringe Splitter- und Sprengwirkung aufweisen!
Klasse 1.4
Stoffe und Gegenstände mit nur geringer Explosionsgefahr, die sich auf das Versandstück beschränkt!
Klasse 1.5
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe mit geringer Zündneigung unter normalen Beförderungsbedingungen!
Klasse 1.6
Extrem unempfindliche Gegenstände, nicht massenexplosionsfähig!
Verträglichkeitsgruppen
Auf den Bildern mit den Großzetteln der Klasse 1 ist immer ein * zu sehen, an der Stelle gehört der Code der Verträglichkeitsgruppen!
Die Verträglichkeitsgruppen A bis S geben die Eigenschaften wieder, z. B.:
· A = Zündstoff
· C = Treibstoff
· D = Schwarzpulver
· G = pyrotechnischer Stoff / Gegenstand
· S = explosive Wirkung bleibt auf das Versandstück beschränkt
Kennzeichnung von Fahrzeugen zum Transport von Entzündbaren flüssigen Stoffen (Klasse 3 gem. ADR)
Bei Beförderungseinheiten mit Aufsetztanks oder mit festen Tanks können Vorne und Hinten entweder mit neutralen Tafeln und Rechts und Links Tafeln mit Nummer versehen werden. Eine weitere Möglichkeit ist Vorne und Hinten an der Beförderungseinheit jeweils eine Tafel mit Nummer.
Desweiteren müssen Rechts, Hinten und Links jeweils Großzettel (Placards) angebracht werden.
Die Aufsetztanks müssen auf den Längsseiten mit Großzettel versehen sein. Je nach Größe und Platzverhältnis können auch verkleinerte Großzettel verwendet werden.
Der Großzettel (Fisch-Baum) ist kein Gefahrzettel sondern nur ein Hinweis auf einen Umweltgefährdenden Stoff.
Aufsetztanks mit Pumpenanlage
Offenes Fahrzeug mit Aufsetztank 2 x 2300 Liter und Pumpenanlage
Straßentankwagen 8x8 schwer IVECO
Tanksattelzug IVECO
MULTI Wechselbehälter 9m³ Kraftstoff
Tankcontainer müssen an allen 4 Seiten mit Tafeln mit Nummer und Placards versehen sein!
MULTI
Kennzeichnung von Fahrzeugen zum Transport von Gase (Klasse 2 gem. ADR)
Die Klasse 2 gem. ADR umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Gase können verdichtet, verflüssigt, tiefgekühlt verflüssigt oder gelöst sein.
Gase können Brennbar, Giftig, Ätzend sein. Ferner können Gase eine erstickende Wirkung haben, Brandfördernd sein oder Erfrierungen verursachen.
Grundsächlich gelten auch hier, bei der Kennzeichnung der Beförderungseinheiten, die gleichen Bestimmungen wie oben beschrieben.
Gase werden in Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und in offenen oder bedeckten Fahrzeugen transportiert. Ein Transport in gedeckten Fahrzeugen ist nur bei einer ausreichenden Be- und Entlüftung gestattet.
Auf den Versandstücken können auch stark verkleinerte Placards angebracht werden.
Der Lkw auf dem Bild transportiert ein nicht brennbares und ungiftiges Gas (Helium) in Druckgaspackungen (einzelne Gasflaschen und Flaschenbündel) als Stückgut. Die Gefahr geht hier durch den Gasdruck aus, bei Erhitzung könnte der Gasdruck in den Versandstücken steigen und diese zum Bersten bringen. In Deutschland muss dieses Fahrzeug nicht mit Placards versehen sein, in anderen Ländern könnte es jedoch anders sein. Auch sind die Placards noch mit Text versehen auch dieses ist keine Vorschrift des ADR und könnte auf andere nationale Vorschriften gründen.
Bedecktes Fahrzeug mit Flaschenbündel und Gasflaschen in Paletten.