Begleitfahrzeug 3. Generation (BF 3)

Zitat Wikipedia:

Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichenanlage

Ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichenanlage (WVZ) muss über eine bestimmte Ausrüstung verfügen. Aufgrund der Anforderungen ist ein Fahrzeug von der Größe eines Lieferwagens (beispielsweise Ford Transit, Fiat Ducato, Mercedes-Benz Sprinter) erforderlich, auf dem eine nach der  Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geprüfte und zugelassene WVZ-Anlage montiert ist. Die Unterkante der WVZ-Anlage darf erst in einer Höhe von mindestens 2 m ab Fahrbahnoberkante beginnen. Weiterhin müssen minimal zwei gelbe Rundumleuchten (RKL – 360 Grad sichtbar) vorhanden sein. Außerdem muss auf der Tafel am Heck eine bestimmte Fläche an Reflexmarkierung und eine Tafel mit der Aufschrift Schwertransport vorhanden sein. Die WVZ-Anlage muss in ihrer Gesamtheit (eigentliche WVZ-Anlage inkl. der Reflexmarkierung am Heck) zugelassen und Typ-geprüft sein. Das Begleitfahrzeug muss als solches geprüft und zugelassen sein, sofern es nicht durch einfachen Abbau der Rundumleuchten in den StVZO-tüchtigen Zustand gebracht werden kann. Der Schwertransportbegleiter muss im Besitz eines gültigen Berechtigungsscheines der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) und in den Eigenheiten von Brückenbauwerken geschult sein.

Die Genehmigungsbehörde kann nach § 29 StVO anordnen, ob und in welchem Umfang ein Begleitfahrzeug den Transport begleitet und nach verkehrspolizeilichen Belangen zusätzliche Polizeibegleitung erforderlich ist. Die Polizeibegleitung ist in der Regel gebührenpflichtig.

Das Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichenanlage ist während einer Begleitung nach § 39 Abs. 6 StVO als ein mobiles Verkehrszeichen zu werten, das heißt, die gezeigten Verkehrszeichen sind ebenso wie ortsfeste Verkehrszeichen zu beachten, ihre Missachtung wird ebenso geahndet. Die vom Begleitfahrzeug gezeigten Verkehrszeichen setzen dabei ortsfeste Verkehrszeichen außer Kraft.

Ausrüstung

Außen

  • WVZ-Anlage klappbar – als Dachaufsatz zum rückwärtigen Abstrahlen der StVO-Zeichen 101, 276, 277 mit integrierten Leuchten für gelbes Blink- oder Blitzlicht
  • rot-weiß schraffierte retroreflektierende Fahrzeugrückfront in Folie Typ 2
  • klappbares oder abnehmbares Schild „SCHWERTRANSPORT“ (schwarze Schrift auf weißem Grund), dies jedoch NUR während der Begleitfahrt; ansonsten ist es abzudecken oder zu demontieren.
  • 2 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumkennleuchten) nach § 52 Abs. 4 StVZO

Innen

  • Kommunikationsmittel
    • Telefon (Autotelefon, Handy)
    • Mobilfunkgerät
    • ein zusätzliches Handfunkgerät
  • Absperrmaterialien
    • 5 Zeichen 610 (Leitkegel)
    • 4 beidseitig wirkende Blitzleuchten
    • 4 aufstellbare Ständer StVO-Zeichen 101 (Gefahrstelle), Kantenlänge 600 mm
    • 2 Warnflaggen rot/weiß
    • 1 Warnweste
  • Sonstiges
    • 1 Feuerlöscher 6 kg
    • 1 Höhenmessgerät 5 m
    • 1 Maßband min. 20 m
    • Schalttafel zur Bedienung der WVZ-Anlage

Fahrpersonal

Das auf den Begleitfahrzeugen einzusetzende Fahrpersonal ist durch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) zu schulen. Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhält der Schulungsteilnehmer seine Berechtigungsbescheinigung, den sogenannten „BF-3-Schein“. Nach längstens 2 Jahren muss sich das Fahrpersonal einer Wiederholungsschulung unterziehen. Anzumerken ist, dass laut dem Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte 1992 das BF-3 mit aufgestellter WVZ-Anlage nur von Inhabern einer gültigen BF3-Berechtigung gefahren werden darf. Das ist insbesondere von Bedeutung für die Durchführung von Probefahrten mit BF-3 durch Werkstätten.

MB Vito

Renault Trafic